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Verkehrszeichen © ADFC

StVO-Novelle 2020

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfährt einige Veränderungen, die den Radverkehr betreffen.

Die Novelle ist seit dem 28. April 2020 in Kraft.

Höhere Bußgelder ab Sommer - Straßenverkehrsregeln 2021

Nach einem Jahr Hängepartie kann die für den Radverkehr wichtige Reform der Straßenverkehrs-Ordnung nach der heutigen (16. April 2021) Einigung der Verkehrsministerkonferenz endlich vollständig in Kraft treten – inklusive wirkungsvoller Bußgelder auf die Gefährdung von Radfahrenden. Der Fahrradclub ADFC begrüßt die längst überfällige Einigung.
ADFC-Vizebundesvorsitzende Rebecca Peters sagt: „Die völlig unnötige Debatte über vermeintlich zu hohe Strafen für AutoRaser hat ein ganzes Jahr lang die Sicherheit von Radfahrenden gefährdet. Radwege wurden weiter sanktionslos zugeparkt, Radfahrerinnen und Radfahrer durch ohne Schulterblick abbiegende Autofahrende weiter gefährdet. Gut, dass das unwürdige Gezerre jetzt endlich beendet ist.
Noch vor der Bundestagswahl im September 2021 soll der geplante Bußgeldkatalog in Kraft treten. Dafür stimmten die VerkehrsministerInnen von Bund und Ländern. Nur noch der Bundesrat muss zustimmen. Bis dahin gelten also die bisherigen Bußgelder und Strafen. Hier schon der Überblick, welche Verkehrsdelikte dann teurer werden.

Neue Bußgelder 2021

Vor allem das zu schnelle Fahren wird stärker bestraft. Für Pkw unter 3,5 Tonnen werden Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 20 km/h doppelt so teuer. Reichten die Bußgelder bislang von 10 bis 680 Euro, starten sie jetzt bei 20 Euro und können bis zu 800 Euro kosten.

Parken

  • Parken auf Geh- und Radwegen: bis zu 110 Euro (bisher: max. 35 Euro)
  • Halten auf Schutzstreifen sowie Parken und Halten in zweiter Reihe: 110 Euro (bisher: max. 35 Euro)
  • Unberechtigtes Parken auf einem Behinderten-Parkplatz: 55 Euro (bisher: max. 35 Euro)
  • Unberechtigtes Parken auf einem E-Ladeplatz: 55 Euro (neuer Tatbestand)
  • Zuparken von Feuerwehrzufahrten: bis zu 100 Euro (bisher: max. 65 Euro)
  • Einfacher Parkverstoß:bis zu 55 Euro (bisher: 15 Euro)

Rettungsgasse

  • Durchfahren oder Nichtbilden einer Rettungsgasse: 200 bis 320 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot

Sonstige

  • Gehwege, linksseitig angelegte Radwege und Seitenstreifen vorschriftswidrig durch Fahrzeuge benutzt: bis zu 100 Euro (bisher: 25 Euro)
  • Auto-Posing, unnötige Lärmverursachung und unnützes Hin- und Herfahren: bis zu 100 Euro (bisher: 20 Euro)

Für Lkw

  • als Lkw-Fahrer*in beim Rechtsabbiegen innerorts nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren: 70 Euro

Schutz von Radfahrer*innen

Außerdem sollen weitere Gesetzesverschärfungen dafür sorgen, dass mehr Rücksicht auf RadfahrerInnen genommen wird.

  • Zum Schutz von Radfahrer*innen müssen motorisierte Verkehrsteilnehmer*innen beim Überholen von Zweirädern innerorts mindestens 1,5 Metern, außerorts zwei Meter Abstand einhalten. Bisher war lediglich ein "ausreichender" Abstand vorgeschrieben.
  • Parkverbot am Radweg: Vor Kreuzungen und Einmündungen gilt künftig ein Parkverbot von bis zu acht Metern, wenn es einen Radweg gibt.
  • Überholverbot einspuriger Fahrzeuge: ein neues Schild weist künftig an engen oder gefährlichen Stellen auf ein Überholverbot für Pkw und Lkw von Zweirädern hin:
  • Grünpfeil für Radfahrer*innen: Die Grünpfeilregelung wird auf Radfahrer*innen ausgedehnt, die aus einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Hierzu wird ein gesonderter Grünpfeil eingeführt.
  • Halteverbot auf Schutzstreifen: Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie. War zuvor noch das Halten für maximal drei Minuten erlaubt, gilt hier ab sofort ein generelles Halteverbot.
  • Fahrradzonen: Analog zu Tempo 30-Zonen gibt es künftig auch Fahrradzonen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Hier darf der Radverkehr nicht gefährdet oder behindert werden.
  • Radschnellwege: Hierfür gibt es ein neues Verkehrszeichen.
  • Einbahnstraßen: Sie sollen vermehrt für Radfahrer*innen in Gegenrichtung nutzbar werden.
  • Parkschilder für Lastenfahrräder: Für diese Zweiräder gibt es künftig ein neues Sinnbild für Schilder, um für Lastenräder spezielle Parkflächen oder Ladezonen auszuweisen.
  • Nebeneinander Radfahren erlaubt: Was bislang nicht zulässig war, wird erlaubt – mit der Einschränkung, dass die Radfahrer*innen niemanden behindern dürfen.

Übersicht zum Thema Bußgeld


https://minden.adfc.de/pressemitteilung/stvo-novelle-2020

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 200.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch Dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluß auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrern ein. Für Sie hat die ADFC Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können egal, wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die AFDC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Information rund um alles, was Sie als Radfahrer politisch, technisch und im Alltag bewegt. Zählen können ADFC-Mitglieder außerdem auf besonders vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied?

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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